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Kaufnebenkosten berechnen

Sehen Sie, wie viel Kapital neben dem Kaufpreis wirklich nötig ist: Grunderwerbsteuer nach dem Satz Ihres Bundeslands, Maklerprovision nach der gesetzlichen Teilung und Notar- und Grundbuchkosten als offen ausgewiesene Annahme.

Kaufpreismodell mit mehreren getrennten Kostenstufen auf dem Weg zur vollständigen Gebäudeplattform

Ihr Ergebnis

Kaufnebenkosten gesamt

33.420,00 €

11,14 % des Kaufpreises von 300.000,00 €. Mit dem Kaufpreis zusammen 333.420,00 €.

Angenommen: Notar und Grundbuch 1,07 %, Ihr Anteil an der Maklerprovision 50 %.

Ihre Angaben

Käufer und Verkäufer zusammen. Ohne Makler: 0.

Weitere Angaben

Oft gesetzlich auf 50 % begrenzt.

Laut Kostenschätzung des Notars.

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Zusammensetzung der Kaufnebenkosten
  • Grunderwerbsteuer 19.500,00 €
  • Maklerprovision (Käuferanteil) 10.710,00 €
  • Notar und Grundbuch 3.210,00 €
Rechenweg
  • Grunderwerbsteuer 19.500,00 €
    1. Steuer vor Abrundung 300.000,00 € × 6,5 % = 19.500,00 €
    2. Abrundung auf volle Euro nach § 11 Abs. 2 GrEStG 19.500,00 € abgerundet = 19.500,00 €

    Nordrhein-Westfalen: 6,5 % des Kaufpreises. Gilt für alle Verträge, die ab dem 01.01.2015 beurkundet wurden. Die Steuer wird nach § 11 Abs. 2 GrEStG auf volle Euro nach unten abgerundet.

    Quellen: Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen, Grunderwerbsteuer: Wissenswertes beim Grundstücks- oder Immobilienerwerb (abgerufen am 31.08.2026); Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 11 GrEStG, Steuersatz (abgerufen am 31.08.2026)

  • Maklerprovision (Käuferanteil) 10.710,00 €
    1. Gesamtprovision 300.000,00 € × 7,14 % = 21.420,00 €
    2. Käuferanteil 21.420,00 € × 50 % = 10.710,00 €

    Gesamtprovision 7,14 % des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer, davon 50 % Käuferanteil. Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt; §§ 656c und 656d BGB begrenzen den Käuferanteil beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher.

    Quellen: Verbraucherzentrale, Maklergebühren bei Immobilien: Welche sind erlaubt, welche nicht? (abgerufen am 31.08.2026); Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 656b BGB, Beteiligung eines Verbrauchers (abgerufen am 31.08.2026); Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 656c BGB, Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien (abgerufen am 31.08.2026); Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 656d BGB, Vereinbarungen über die Maklerkosten (abgerufen am 31.08.2026)

  • Notar und Grundbuch 3.210,00 €
    1. Notar und Grundbuch 300.000,00 € × 1,07 % = 3.210,00 €

    1,07 % des Kaufpreises für Notar und Grundbuch zusammen. Der Vorgabewert 1,07 % ist aus dem GNotKG für 300.000 Euro Kaufpreis hergeleitet; die Gebührenstaffel ist degressiv, bei höherem Kaufpreis liegt der Anteil niedriger. Ohne Auslagen und Grundschuldbestellung.

    Quellen: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 34 GNotKG, Wertgebühren nach Tabelle A oder Tabelle B (abgerufen am 07.09.2026); Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 47 GNotKG, Sache bei Kauf: der Wert wird durch den Kaufpreis bestimmt (abgerufen am 07.09.2026); Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 125 GNotKG, Verbot der Gebührenvereinbarung (abgerufen am 07.09.2026); Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Anlage 1 GNotKG, Kostenverzeichnis: KV 14110 (1,0), KV 14150 (0,5), KV 21100 (2,0), KV 22110 (0,5), KV 22200 (0,5), KV 32014 (Umsatzsteuer auf die Kosten) (abgerufen am 07.09.2026); Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, Anlage 2 GNotKG, Gebührentabelle: Tabelle B (abgerufen am 07.09.2026); Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 12 Abs. 1 UStG, Steuersatz 19 Prozent (abgerufen am 07.09.2026); Bundesnotarkammer, Notar.de, Notarkosten, Beispiele (abgerufen am 07.09.2026)

Summen

Kaufpreis
300.000,00 €
Kaufnebenkosten
33.420,00 €
Gesamtkapitalbedarf
333.420,00 €
  1. Summe der Kaufnebenkosten 19.500,00 € + 10.710,00 € + 3.210,00 € = 33.420,00 €
  2. Anteil am Kaufpreis 33.420,00 € ÷ 300.000,00 € = 11,14 %
  3. Gesamtkapitalbedarf 300.000,00 € + 33.420,00 € = 333.420,00 €

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Wir ordnen Ihre Zahlen gemeinsam ein: welche Annahmen zu Ihrem Vorhaben passen, welche Positionen noch fehlen und was das für Ihren Kapitalbedarf bedeutet.

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Annahmen und Quellen

Unverbindliche Schätzung, keine Steuer- oder RechtsberatungRegelversion 1.1.0

Verwendete Annahmen

  • Notar und Grundbuch: 1,07 Prozent des Kaufpreises

    Notar- und Grundbuchkosten sind keine feste Quote. Sie folgen dem GNotKG: der Geschäftswert ist beim Kauf der Kaufpreis (§ 47 GNotKG), die Gebühr dazu steht in Tabelle B (§ 34 GNotKG, Anlage 2), und eine Vereinbarung über die Höhe ist unwirksam (§ 125 GNotKG). Der Vorgabewert ist aus genau diesen Vorschriften hergeleitet, nicht geschätzt. Beim üblichen Immobilienkaufvertrag fallen an: Beurkundung 2,0 (KV 21100), Vollzug 0,5 (KV 22110) und Betreuung 0,5 (KV 22200), zusammen 3,0 Gebühren zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer (KV 32014, § 12 Abs. 1 UStG), dazu beim Grundbuchamt Auflassungsvormerkung 0,5 (KV 14150) und Eigentumsumschreibung 1,0 (KV 14110), zusammen 1,5 Gebühren ohne Umsatzsteuer. Bei 300.000 Euro Kaufpreis, dem Ausgangswert des Rechners, beträgt die Gebühr nach Tabelle B 635,00 Euro; daraus ergeben sich 2.266,95 Euro Notarkosten und 952,50 Euro Grundbuchkosten, zusammen 3.219,45 Euro oder 1,07 Prozent des Kaufpreises. Die Gebührenstaffel ist degressiv: dieselbe Herleitung ergibt 1,38 Prozent bei 100.000 Euro und 0,88 Prozent bei 1.000.000 Euro. Nicht enthalten sind Auslagen wie Porto und Dokumentenpauschale sowie die Grundschuldbestellung. Der Wert ist im Rechner änderbar.

  • Maklerprovision gesamt: 7,14 Prozent des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer

    Die Höhe der Maklerprovision ist gesetzlich nicht festgelegt. Die Verbraucherzentrale nennt je nach Region eine übliche Spanne von 5,95 bis 7,14 Prozent des Kaufpreises inklusive Umsatzsteuer. Als Voreinstellung verwendet der Rechner den oberen Rand dieser dokumentierten Spanne, damit der geschätzte Kapitalbedarf nicht zu niedrig ausfällt. Ein Mittelwert wird bewusst nicht gebildet. Der Wert ist im Rechner änderbar; ohne Makler wird die Position auf 0 gesetzt.

  • Käuferanteil an der Maklerprovision: 50 Prozent

    Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch einen Verbraucher begrenzen §§ 656c und 656d BGB den Anteil des Käufers. Verspricht der Makler sich von beiden Parteien Lohn, dürfen sich beide nur in gleicher Höhe verpflichten (§ 656c Abs. 1 BGB). Hat nur eine Partei den Maklervertrag geschlossen, ist eine Zahlungspflicht der anderen Partei nur wirksam, wenn die beauftragende Partei mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt (§ 656d Abs. 1 BGB). §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist (§ 656b BGB). Für andere Objektarten, etwa Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeobjekte, und für gewerbliche Käufer gilt diese Begrenzung nicht; der Anteil ist deshalb im Rechner änderbar.

  • Nicht enthaltene Positionen

    Der Rechner bildet Grunderwerbsteuer, Maklerprovision sowie Notar- und Grundbuchkosten ab. Nicht enthalten sind unter anderem Finanzierungsnebenkosten, Grundschuldbestellung, Bewertungs- und Gutachterkosten, Modernisierungs- und Renovierungskosten, Umzugskosten sowie laufende Bewirtschaftungskosten.

Dokumentierte Widersprüche zwischen Quellen

  • Abweichende Steuersätze in nicht amtlichen Übersichten

    Nicht amtliche Vergleichsportale nannten am 31.08.2026 abweichende Sätze, unter anderem 6,5 Prozent für Thüringen und 3,5 Prozent für Sachsen. Die amtlichen Quellen der Länder nennen für Thüringen 5,0 Prozent seit dem 01.01.2024 und für Sachsen 5,5 Prozent seit dem 01.01.2023. Dieser Rechner folgt ausschließlich den amtlichen Landesquellen; der Widerspruch wird hier festgehalten und nicht durch eine Mittelung aufgelöst.

  • Veralteter Grunderwerbsteuersatz in einer Sekundärquelle

    Die früher als Formelquelle verwendete Darstellung der Stiftung Warentest rechnet mit 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer. Das ist der bundesgesetzliche Regelsatz nach § 11 Abs. 1 GrEStG, den 2026 nur noch Bayern anwendet. Aus dieser Quelle wird deshalb kein Steuersatz übernommen. Seit dem 07.09.2026 wird aus ihr auch keine Zahl mehr für Notar und Grundbuch übernommen; siehe den folgenden Eintrag.

  • Faustregel von 1,5 Prozent für Notar und Grundbuch

    Bis zum 07.09.2026 war der Vorgabewert für Notar und Grundbuch eine Faustregel von 1,5 Prozent des Kaufpreises aus einem Beitrag der Stiftung Warentest vom 21.05.2002. Die Abnahme hat den Widerspruch gemeldet: der Wissensartikel hatte dieselbe Angabe bereits entfernt, weil ihre Quelle elf Jahre vor dem Gerichts- und Notarkostengesetz von 2013 liegt, das diese Kosten heute regelt, während der Rechner unverändert damit weiterrechnete. Die Faustregel wird deshalb nicht durch eine andere Zahl aus zweiter Hand ersetzt, sondern durch die Herleitung aus dem geltenden Gebührenrecht. Gemessen an dieser Herleitung lag die Faustregel zu hoch: bei 300.000 Euro Kaufpreis nannte sie 4.500,00 Euro, das Gebührenrecht ergibt 3.219,45 Euro. Ab 83.148 Euro Kaufpreis liegt die Herleitung nie mehr über 1,5 Prozent. Darunter gilt das nicht durchgehend, weil die Gebührentabelle in Stufen springt: bei 66.000 Euro ergibt die Herleitung 1,68 Prozent, bei 76.000 Euro 1,46 Prozent und bei 81.000 Euro wieder 1,54 Prozent.

  • Mögliche ermäßigte Sätze in Hamburg

    Eine Mitteilung der Hamburger Finanzbehörde vom 05.01.2022 kündigte Ermäßigungen für junge Familien, Sozialwohnungen und Erbbaurechte an. Die amtliche Serviceseite Hamburgs nennt am 31.08.2026 nur den allgemeinen Satz von 5,5 Prozent. Ein ermäßigter Satz ist damit nicht bestätigt und wird im Rechner nicht abgebildet.

Quellen mit Abrufdatum