
Mietrendite berechnen
Die Bruttomietrendite zeigt das Verhältnis von Jahreskaltmiete zum Kaufpreis. Die Nettomietrendite rechnet Kaufnebenkosten, nicht umlegbare Kosten und Instandhaltung mit ein und liegt deshalb regelmäßig darunter.

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Nettomietrendite je Jahr
3,95 %
Bruttomietrendite 4,80 %
Angenommen: 27.850,00 € Kaufnebenkosten, 230,00 € nicht umlegbare Kosten und 805,00 € Instandhaltung im Jahr.
- Jahreskaltmiete
- 12.000,00 €
- Nicht umlegbare Kosten
- −230,00 €
- Instandhaltung
- −805,00 €
- Miete nach Kosten je Jahr
- 10.965,00 €
- Geteilt durch Kaufpreis plus Kaufnebenkosten
- 277.850,00 €
- Nettomietrendite
- 3,95 %
Rechenweg
-
Instandhaltung −805,00 €
- Instandhaltung nach Wohnfläche 70,00 m² × 11,50 €/m² = 805,00 €
Bezugsfertigkeit liegt mindestens 32 Jahre zurück. § 28 Abs. 2 II. BV: höchstens 11,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Die Verordnung gilt unmittelbar für öffentlich geförderten Wohnraum und dient hier als dokumentierter Anhaltspunkt.
Quellen: Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz, § 28 II. BV, Instandhaltungskosten (abgerufen am 31.08.2026)
Summen
- Kaufpreis
- 250.000,00 €
- Kaufnebenkosten
- 27.850,00 €
- Gesamtinvestition
- 277.850,00 €
- Jahreskaltmiete
- 12.000,00 €
- Nicht umlegbare Kosten (nicht umlagefähig)
- −230,00 €
- Instandhaltung
- −805,00 €
- Miete nach Kosten je Jahr (Jahresreinertrag)
- 10.965,00 €
Nettomietrendite
- Formel Nettomietrendite = (Jahreskaltmiete − nicht umlegbare Kosten − Instandhaltung) ÷ (Kaufpreis + Kaufnebenkosten)
- Gesamtinvestition 250.000,00 € + 27.850,00 € = 277.850,00 €
- Miete nach Kosten je Jahr 12.000,00 € − 230,00 € − 805,00 € = 10.965,00 €
- Nettomietrendite 10.965,00 € ÷ 277.850,00 € = 3,95 %
Bruttomietrendite
- Formel Bruttomietrendite = Jahreskaltmiete ÷ Kaufpreis
- Bruttomietrendite 12.000,00 € ÷ 250.000,00 € = 4,80 %
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Annahmen und Quellen
Unverbindliche Schätzung, keine Steuer- oder RechtsberatungRegelversion 1.0.0
Verwendete Annahmen
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Instandhaltung nach § 28 Abs. 2 II. BV
Als Instandhaltungsansatz verwendet der Rechner die Höchstwerte aus § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung: 7,10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr bei einer Bezugsfertigkeit vor weniger als 22 Jahren, 9,00 Euro ab 22 Jahren und 11,50 Euro ab 32 Jahren. Die Verordnung gilt unmittelbar für öffentlich geförderten Wohnraum. Für frei finanzierte Eigentumswohnungen ist der Wert ein dokumentierter Anhaltspunkt und keine bindende Vorgabe. § 28 Abs. 2 II. BV nennt zusätzlich einen Zuschlag von 1,00 Euro je Quadratmeter bei maschinell betriebenem Aufzug, einen Abschlag von 0,20 Euro bei eigenständig gewerblicher Wärmelieferung und nach § 28 Abs. 3 einen Abschlag von 1,05 Euro, wenn der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltungen trägt. Diese Zu- und Abschläge bildet Version 1 nicht automatisch ab; wer sie ansetzen will, gibt den Instandhaltungsbetrag direkt ein. Die Beträge der Verordnung verändern sich nach § 28 Abs. 5a in Verbindung mit § 26 Abs. 4 II. BV alle drei Jahre entlang des Verbraucherpreisindexes; maßgeblich sind die am 31.08.2026 veröffentlichten Werte.
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Verwaltungskosten als Anhaltspunkt
§ 26 Abs. 2 II. BV nennt höchstens 230 Euro jährlich je Wohnung an Verwaltungskosten, § 26 Abs. 3 zusätzlich höchstens 30 Euro je Garagen- oder Einstellplatz. Die Stiftung Warentest nennt für dieselbe Position rund 200 bis 250 Euro im Jahr. Der Rechner setzt diesen Betrag nicht automatisch, sondern erwartet die nicht umlagefähigen Kosten als Eingabe und zeigt die Referenzwerte als Orientierung an.
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Was die Kennzahlen nicht enthalten
Beide Kennzahlen sind statische Anfangsrenditen für ein Jahr. Sie enthalten weder Finanzierung, Zins und Tilgung noch Steuerwirkung, Abschreibung, Leerstand, Mietausfall, Mietsteigerung, Wertentwicklung oder einen späteren Verkauf. Finanzierung und Cashflow sowie die Steuerwirkung folgen als eigene Rechner auf derselben Engine.
Dokumentierte Widersprüche zwischen Quellen
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Unterschiedliche Instandhaltungsansätze
Die Stiftung Warentest nennt 6 bis 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr für die Instandhaltung. § 28 Abs. 2 II. BV nennt gestaffelt bis zu 7,10, 9,00 und 11,50 Euro. Die Spannen decken sich nur teilweise und die obere Stufe der Verordnung liegt über der von der Stiftung Warentest genannten Spanne. Beide Werte werden hier nebeneinander dokumentiert und nicht gemittelt; die Voreinstellung folgt der Verordnung, weil sie eine überprüfbare Rechtsquelle mit Altersstaffelung ist.
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Unterschiedliche Verwaltungskostenansätze
§ 26 Abs. 2 II. BV nennt höchstens 230 Euro je Wohnung und Jahr, die Stiftung Warentest rund 200 bis 250 Euro. Die Werte liegen nah beieinander, sind aber nicht identisch. Der Rechner setzt deshalb keinen automatischen Wert, sondern verlangt die Eingabe.
Quellen mit Abrufdatum
- Stiftung Warentest: Immobilien als Kapitalanlage: Von der Miete zur Rendite abgerufen am 31.08.2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 28 II. BV, Instandhaltungskosten abgerufen am 31.08.2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 26 II. BV, Verwaltungskosten abgerufen am 31.08.2026

