
Steuerwirkung einer vermieteten Immobilie schätzen
Der Rechner zieht von der Miete Zinsen, sonstige Kosten und die Abschreibung des Gebäudes ab und schätzt daraus die Steuerwirkung bei Ihrem Grenzsteuersatz. Das Ergebnis ist eine vereinfachte Schätzung und keine Steuerberatung.

Ihr Ergebnis
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Rechnerische Entlastung je Jahr
900,00 €
Das Ergebnis für das Finanzamt ist ein Verlust von 2.250,00 €. Bei 40 % Grenzsteuersatz sind das rechnerisch 900,00 € weniger Einkommensteuer im Jahr.
Angenommen: 80 % Gebäudeanteil, 2 % Abschreibung (AfA) und 1.500,00 € sonstige Kosten im Jahr.
- Jahreskaltmiete 12.000,00 €
- Zinsen −8.750,00 €
- Sonstige Kosten −1.500,00 €
- Abschreibung (AfA) −4.000,00 €
- Ergebnis für das Finanzamt −2.250,00 €
Rechenweg
- Gebäudeanteil des Kaufpreises
- 200.000,00 €
- Abschreibung (AfA) je Jahr
- 4.000,00 €
- Ergebnis für das Finanzamt (Vermietung und Verpachtung)
- −2.250,00 €
- Angesetzter Grenzsteuersatz
- 40 %
- Rechnerische Entlastung je Jahr
- 900,00 €
Steuerwirkung
- Formel Geschätzte Steuerwirkung = Ergebnis für das Finanzamt × persönlicher Grenzsteuersatz
- Geschätzte Steuerwirkung −2.250,00 € × 40 % = −900,00 €
Ergebnis für das Finanzamt
- Formel Ergebnis für das Finanzamt = Jahreskaltmiete − Zinskosten − sonstige Kosten − Abschreibung
- Ergebnis für das Finanzamt 12.000,00 € − 8.750,00 € − 1.500,00 € − 4.000,00 € = −2.250,00 €
Abschreibung (AfA)
- Formel Abschreibung je Jahr = Kaufpreis × Gebäudeanteil × AfA-Satz
- Gebäudeanteil des Kaufpreises 250.000,00 € × 80 % = 200.000,00 €
- Abschreibung je Jahr 200.000,00 € × 2 % = 4.000,00 €
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG: Gebäude, die vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent.
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Wir ordnen Ihre Zahlen gemeinsam ein: welche Annahmen zu Ihrem Vorhaben passen, welche Positionen noch fehlen und was das für Ihren Kapitalbedarf bedeutet.
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Annahmen und Quellen
Unverbindliche Schätzung, keine Steuer- oder RechtsberatungRegelversion 1.0.0
Verwendete Annahmen
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AfA-Bemessungsgrundlage: Kaufpreis mal Gebäudeanteil
Abgeschrieben wird nur das Gebäude; § 7 Abs. 4 EStG regelt die Sätze ausdrücklich „bei Gebäuden“. Der Rechner bildet die Bemessungsgrundlage deshalb als Kaufpreis multipliziert mit dem eingegebenen Gebäudeanteil. Der Gebäudeanteil ist eine Eingabe; maßgeblich ist die tatsächliche Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude, etwa laut Kaufvertrag oder einer Kaufpreisaufteilung des Finanzamts. Weitere Bestandteile der Anschaffungskosten, etwa Kaufnebenkosten, bezieht Version 1 nicht automatisch ein; wer sie ansetzen will, muss sie selbst in den eingegebenen Betrag einrechnen.
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Nur lineare AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG
Zur Auswahl stehen ausschließlich die linearen Sätze nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nach dem Jahr der Fertigstellung: 3 Prozent bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2022, 2 Prozent bei Fertigstellung nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023, 2,5 Prozent bei Fertigstellung vor dem 1. Januar 1925. Nicht abgebildet sind der Satz für Wirtschaftsgebäude nach Nr. 1 (setzt Betriebsvermögen voraus und gilt nicht für Wohnzwecke), eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2, die degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 und Abs. 5a sowie Sonderabschreibungen wie § 7b EStG. Diese Auswahl ist bewusst konservativ: Wo eine günstigere Abschreibung möglich wäre, weist der Rechner eher zu wenig als zu viel aus.
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Zinsen und sonstige Werbungskosten als Eingaben
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der Rechner übernimmt die jährlichen Schuldzinsen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) und die sonstigen Werbungskosten als Eingaben, ohne ihre Abzugsfähigkeit im Einzelfall zu prüfen. Die Absetzung für Abnutzung gehört nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG ebenfalls zu den Werbungskosten und wird aus Kaufpreis, Gebäudeanteil und gewähltem AfA-Satz berechnet.
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Grenzsteuersatz ist eine Eingabe, kein Tarifrechner
Der Rechner enthält bewusst keinen Einkommensteuer-Tarifrechner nach § 32a EStG. Der persönliche Grenzsteuersatz ist eine Eingabe, etwa aus dem letzten Steuerbescheid oder von der steuerlichen Beratung. Progressionseffekte, Splitting, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Freibeträge und Verlustverrechnungsregeln werden nicht berechnet. Die ausgewiesene Steuerwirkung gilt nur unter der vereinfachenden Annahme, dass das Ergebnis aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe mit anderen Einkünften zum angegebenen Grenzsteuersatz verrechnet wird.
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Vereinfachtes Ergebnis aus Vermietung und Verpachtung
Das steuerliche Ergebnis wird als Jahreskaltmiete abzüglich Zinsen, sonstiger Werbungskosten und AfA gebildet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nicht geprüft werden unter anderem die anteilige Kürzung des Werbungskostenabzugs bei verbilligter Überlassung nach § 21 Abs. 2 EStG (Grenzen bei 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete), Umlagen und Betriebskostennachzahlungen als Einnahmen, anschaffungsnahe Herstellungskosten sowie jede Form der Einkünfteerzielungsabsicht. Das Ergebnis ist eine vereinfachte Schätzung und keine steuerliche Beratung.
Quellen mit Abrufdatum
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 7 EStG, Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung abgerufen am 01.09.2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 9 EStG, Werbungskosten abgerufen am 01.09.2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 21 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgerufen am 01.09.2026
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 32a EStG, Einkommensteuertarif abgerufen am 01.09.2026

